Das Land Niedersachsen brachte in der 775. Sitzung des Bundesrates vom
26.4.2002 einen "Entwurf eines Gesetzes zur
Verbesserung der Ermittlungsmaßnahmen wegen des Verdachts sexuellen Missbrauchs
von Kindern und der Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen" (
BT-Drs.
275/02) ein. Der Entwurf wurde federführend an den Rechtsausschuss verwiesen
und stand erneut auf der Tagesordnung der 776. Sitzung am 31.5.2002. Der Rechtsausschuss
empfahl mit Änderungen den Gesetzentwurf in des Bundestag einzubringen (BT-Drs.
275/1/02; Das Dokument wurde aufgrund einer Intervention der Verwaltung des
Bundesrates vom 19.06.2002 bei der DuD vom Netz genommen, weil es sich um ein
"NfD" eingestuftes internes Protokoll handeln soll.) Der
Bundesrat stimmte dieser Empfehlung zu! (
Pressemitteilung
und
Beschluss des Bundesrates).
Durch eine Entschließung des Bundesrates zur verbesserten Bekämpfung der
Organisierten Kriminalität (
Drucksache 513/02(Beschluss);
Pressemitteilung)
versucht der Bundesrat auf Antrag Thüringens eine Beschleunigung des
Gesetzgebungsverfahrens zur Vorratsdatenspeicherung zu erreichen. Zusätzlich
werden weitere, in dem Entwurf vom 31.05.2002 noch nicht enthaltene Delikte
aufgeführt, auf die die Befugnis zu Telekommunikationsabhörmaßnahmen
erstreckt werden soll. Außerdem soll die Auskunftsverpflichtung von
Staatsanwaltschaften aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
Verfahrensregister gegenüber Betroffenen eingeschränkt werden.
Die Bundesregierung hat mittlerweile mit der Bundestagsdrucksache
14/9801
den Gesetzentwurf an den Bundestag weitergeleitet. Die Stellungnahme der
Bundesregierung befindet sich auf den beiden letzten Seiten des Dokumentes. Sie
beginnt mit den schlichten Worten: "Die Bundesregierung lehnt den
Gesetzentwurf ab ...".
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein
kommentiert: "Die Bundesregierung äußert sich in ihrer Stellungnahme eher zurückhaltend. Zwar lehnt sie die Änderung des Telekommunikationsgesetzes (Einfügen einer Verordnungsermächtigung) ab, mit der die Speicherpflicht in der Telekommunikation umgesetzt werden soll (Art. 3 Nr. 2 des Gesetzentwurfs). Als Begründung wird angeführt, dass die Ermittlungsarbeit der Sicherheitsbehörden mit Regelungen des Datenschutzes, dem Fernmeldegeheimnis, dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie der Berufsfreiheit in einem natürlichen Spannungsverhältnis stehe. Weiter heißt es, die Bundesregierung sei bestrebt, „einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen, der das wichtige öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung, insbesondere an einer erfolgreichen und schnellen Aufklärung schwerer Straftaten, mit den Grundrechten der Betroffenen in ein ausgewogenes Verhältnis bringt.“ Diese Ausführungen müssen wohl so verstanden werden, dass eine Zwangsspeicherung im Bereich der Telekommunikation dieses ausgewogene Verhältnis stören würde und damit als unverhältnismäßig anzusehen wäre.
Weniger eindeutig fällt allerdings die Stellungnahme zur Speicherpflicht im Bereich Internet (Art. 4 des Gesetzentwurfs) aus. Dort wird zunächst umfangreich ausgeführt, welche unterschiedlichen „tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten“ bei der Entscheidung über die Einführung einer Speicherpflicht abzuwägen und in Einklang zu bringen seien. Dazu zählt die Stellungnahme der Bundesregierung in erster Linie die Grundrechte auf, die durch eine Speicherpflicht eingeschränkt würden. Außerdem weist sie darauf hin, dass der Datenschutz eine wesentliche Voraussetzung für die Akzeptanz der Dienste der Informationsgesellschaft sei. Die an dieser Stelle zu erwartende Schlussfolgerung, dass eine Speicherpflicht abzulehnen sei, bleibt allerdings aus. Statt dessen wird nur ins Feld geführt, dass der Entwurf des Bundesrates die für die Einführung einer solchen Regelung erforderliche Abwägung nicht erkennen lasse. Dies trifft sicherlich zu und wird bestätigt durch die Art und Weise, wie der Gesetzentwurf im Bundesrat zustande gekommen ist. Allerdings zeigen diese Ausführungen auch, dass die Bundesregierung nach einer entsprechend umfassenden Prüfung und Abwägung eine Vorratsspeicherpflicht im Bereich Internet nicht für völlig undenkbar hält."
Jetzt muss abgewartet werden, ob dieser Vorgang noch vor dem 22. September im Parlament behandelt wird. Nach der Bundestagswahl wird sich zeigen, ob die Pläne zur Vorratsspeicherung nicht neu aufgegriffen werden.
Eine Presseerklärung "Grenzenlose Überwachung des Internets? Steht die freie Internetkommunikation vor dem Aus?" liegt von Dr. Helmut Bäumler, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB und Prof. Marie-Theres Tinnefeld vor.
Der Gesetzentwurf bringt (obwohl der Titel es nicht vermuten lässt) die Vorratsspeicherung von Verbindungsdaten im Telekommunikationsbereicht bzw. der Nutzungsdaten im Teledienstebereich. In der Begründung heißt es u.a.:
"Der Zugriff auf Telekommunikationsverbindungsdaten läuft praktisch leer, wenn diese bereits gelöscht sind. Erforderlich sind daher Regelungen für eine Vorratsspeicherung dieser Daten, wie sie in § 100g Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 StPO sowie in Artikel 1a und 1b vorgeschlagen werden."
"Es müssen Regelungen geschaffen werden, wonach die Unternehmen im Einzelfall verpflichtet werden können, Telekommunikationsverbindungsdaten für Strafverfolgungszwecke aufzuzeichnen. Die bestehenden Regelungen des Telekommunikationsrechtes, die sich vor allem auf die Speicherung solcher Daten für kommerzielle Zwecke beziehen, reichen nicht aus.
Die Bundesregierung hat eine vergleichbare Regelung bislang nur für einen anderen Bereich vorgeschlagen. So sieht Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz), BR-Drs. 257/02, die Schaffung eines neuen § 16b WpHG vor. Danach soll es möglich sein, zur Durchsetzung der Verbote der Insidergeschäfte und der Kurs- und Marktpreismanipulation von einem Unternehmen die Aufbewahrung von Verbindungsdaten über den Zeitpunkt der Abrechnung hinaus zu verlangen. Es reicht aber nicht aus, eine solche punktuelle Regelung nur im Wertpapierhandelsgesetz zu treffen. Vielmehr müssen auch die Strafverfolgungsbehörden die Befugnis erhalten, im Einzelfall die Aufbewahrung von Telekommunikationsverbindungsdaten anordnen zu können. Unbeschadet dessen ist auch eine generelle Verordnungsermächtigung zur Vorratsspeicherung von für die Strafverfolgung nützlichen Verbindungsdaten erforderlich (vgl. hierzu Artikel 1b), da die Anordnungen im Einzelfall je nach dem Stand der Ermittlungen möglicherweise erst zu einem Zeitpunkt getroffen werden können, zu dem die relevanten Daten ohne Vorratsspeicherung bereits gelöscht sind."
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Um diese Pläne zu stoppen ist es wichtig, dass alle
Bürgerinnen und Bürger und Organisationen, die dieses Vorhaben ablehnen,
mit allen wichtigen Informationen versorgt sind und sich gegenseitig über
ihre Aktivitäten unterrichten. Die vielen kritischen Stimmen müssen ein
Forum erhalten, das dem Informationsaustausch dient und auch einzelnen
Bürgern die Möglichkeit gibt, ihre Meinung in die Diskussion
einzubringen. Das |
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Volkszählungsurteil noch 1998
geurteilt: "Ein Zwang zur Angabe personenbezogener Daten setzt voraus, daß der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimmt und daß die Angaben für diesen Zweck geeignet und erforderlich sind. Damit wäre die Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken nicht zu vereinbaren. Auch werden sich alle Stellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten sammeln, auf das zum Erreichen des angegebenen Zieles erforderliche Minimum beschränken müssen.
"
(BVerfGE 65, 1 Seite 46)
Besonders interessant ist auch ein Beschluss des Bundesvorstands der CDU Deutschlands
vom 3. Juni 2002 "
Chancen@Deutschland:
Eine Internetstrategie für die Politik" (Version 2.0). Inn diesem Strategiepapier heißt es im Kapitel "IV. Mit Sicherheit ins Internet":
Eine absolute Sicherheit kann es nicht geben - weder online noch offline.
Dennoch ist das Internet kein rechtsfreier Raum. Wie in anderen Sozialbereichen
hat auch hier der Staat Anspruch und Aufgabe, zu einer größtmöglichen
Sicherheit beizutragen. Dabei muss aber jeder staatliche Eingriff mit den
Grundsätzen der privaten Freiheit und Anonymität abgewogen werden. Gerade im
dezentral und global strukturierten Internet ist eine zentrale oder rein
nationale Steuerung weder möglich noch erstrebenswert. [...]
(6) Den Strafverfolgungsbehörden muss der Zugriff auf Online-Kommunikation
unter engen rechtsstaatlichen Voraussetzungen möglich sein. Die allgemeinen Kostentragungsregeln sollen Anwendung finden.
(7) Die von der Bundesregierung geplante generelle Verpflichtung von Providern zur Einhaltung einer Mindestspeicherfrist von Daten ist aus rechtsstaatlichen
wie auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht tragbar. [...]
(10) Zugangsprovider haften grundsätzlich nicht für die über ihre Anlagen transportierten Inhalte. Demgegenüber sind Contentprovider im Rahmen
zumutbarer Sorgfaltspflichten für die von ihnen angebotenen Inhalte verantwortlich. Dieser Verantwortlichkeit muss auch im Rahmen verstärkter
Selbstkontrolle Rechnung getragen werden.
Distanziert sich hier die CDU von dem Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 2002 oder
hapert es nur an der Abstimmung zwischen den parteiinternen Gremien?
Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:
(1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutze personenbezogener Daten der an der Telekommunikation Beteiligten, welche die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln, sowie Vorschriften zur Vorratsspeicherung für Zwecke der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr und für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes sowie des Zollkriminalamtes. Die Vorschriften haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Dabei sind Mindest- und Höchstfristen für die Speicherung festzulegen und insgesamt die berechtigten Interessen des jeweiligen Unternehmens und der Betroffenen sowie die Erfordernisse effektiver Strafverfolgung und Gefahrenabwehr sowie der effektiven Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes sowie des Zollkriminalamtes zu berücksichtigen. Einzelangaben über juristische Personen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, stehen den personenbezogenen Daten gleich.
Dem Wertpapierhandelsgesetz kommt die zweifelhafte Ehre zu,
als erstes Gesetz neue Vorschriften zur Speicherung von Verbindungsdaten zum
Zwecke der Strafverfolgung zu haben. Die Änderungen können in Kraft retten, da
der Bundesrat am Freitag den 31.5.2002 diesem Gesetz (Artikel 2 Nr. 10 des
Vierten Finanzmarktförderungsgesetz,
BGBl.
I S. 2010)
zugestimmt
hat. Unterm Strich ist dies aber ein Eingriff, der schonender ist, da keine Daten auf Vorrat gespeichert werden müssen. sondern
"nur" die
Verbindungsdaten, die vorhanden sind nach der "Speicher-Anordnung"
nicht mehr gelöscht werden dürfen. Die Verwendung dieser Daten ist
beschränkt auf den Anwendungsbereich diese Gesetzes.
(1) Die Bundesanstalt kann von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie von einem Unternehmen mit Sitz im Inland, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und von einem Emittenten von Insiderpapieren sowie mit diesem verbundenen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben oder deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder Freiverkehr einbezogen sind, für einen bestimmten Personenkreis schriftlich die Aufbewahrung von bereits existierenden Verbindungsdaten über den Fernmeldeverkehr verlangen, sofern bezüglich dieser Personen des konkreten Unternehmens Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 14 oder § 20a bestehen. Das Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen sind gemäß § 101 der Strafprozessordnung zu benachrichtigen. Die Bundesanstalt kann auf der Grundlage von Satz 1 nicht die Aufbewahrung von erst zukünftig zu erhebenden Verbindungsdaten verlangen.
(2) Die Frist zur Aufbewahrung der bereits existierenden Daten beträgt vom Tage des Zugangs der Aufforderung an höchstens sechs Monate. Ist die Aufbewahrung der Verbindungsdaten über den Fernmeldeverkehr zur Prüfung des Verdachts eines Verstoßes gegen ein Verbot nach § 14 oder § 20a nicht mehr erforderlich, hat die Bundesanstalt den Aufbewahrungspflichtigen hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die dazu vorhandenen Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Pflicht zur unverzüglichen Vernichtung der vorhandenen Daten gilt auch für den Aufbewahrungspflichtigen.
Mittlerweile gibt es auch eine erste Stellungnahme der
Datenschutzbehörden durch das
Unabhängige
Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (die von vielen anderen Landesdatenschutzbeauftagten
mitgetragen wird) zu der
Gesetzesinitiative des Bundesrates.
Kiel, 29. Mai 2002Bundesratsmehrheit plant Anschlag auf das Recht auf unbeobachtete KommunikationZum letztmöglichen Zeitpunkt in dieser Legislaturperiode, versteckt in einem ganzen Paket von Gesetzesanträgen, wird im Bundesrat zum wiederholten Mal der Versuch gestartet, den Datenschutz für Internet und Telekommunikation fast vollkommen auszuhebeln. Am Freitag, den 31. Mai 2002, stimmt das Plenum über den im Rechtsausschuss bereits mehrheitlich angenommenen Vorschlag ab, die Internet- und Telekommunikations-Provider zur zwangsweisen Vorratsspeicherung sämtlicher Daten ihrer Kunden zu verpflichten. Es würde sich dabei um eine Systemveränderung von gravierendem Ausmaß handeln. Die Verfechter des Gesetzesvorschlages scheuen sich nicht einmal, ihr Vorhaben ausdrücklich als “Vorratsspeicherung” zu bezeichnen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht die “Vorratsspeicherung” seit fast 20 Jahren als Synonym für eine verfassungswidrige staatliche Sammelwut, bei der Daten, die vielleicht irgendeinmal für staatliche Zwecke nützlich sein könnten, gespeichert werden. Nachdem bereits mehrere Vorstöße im Bundesrat, Mindestspeicherfristen für Internet und Telekommunikation einzuführen, gescheitert waren (zuletzt im März 2002), gehen die Saboteure am Grundrecht auf unbeobachtete Kommunikation nun aufs Ganze: Nicht nur zur Strafverfolgung, sondern für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben von Polizei, Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst, Militärischem Abschirmdienst und Zollkriminalamt sollen die ins Blaue hinein gesammelten Verbindungs-, Nutzungs-, Bestands- und Abrechnungsdaten von Millionen rechtstreuer Bürger genutzt werden können. Wie lange die Provider die Daten speichern müssen und unter welchen Voraussetzungen die Sicherheitsbehörden Zugriff auf diesen riesigen Datenbestand nehmen dürfen, soll nicht der Gesetzgeber, sondern die Exekutive per Rechtsverordnung festlegen. Dies allein verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach die wesentlichen Entscheidungen über Grundrechtseingriffe dem Parlament vorbehalten sind. Datenschutz bei der Telekommunikation und den Internet-Telediensten bedeutet bislang die gesetzlich verbriefte Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger, dass nur die für die Abwicklung und Abrechnung der Nutzung erforderlichen Daten gespeichert werden dürfen. Erst kürzlich sind die Grundsätze der Datenvermeidung, Datensparsamkeit und der Möglichkeit anonymer Nutzungen für das Internet im Elektronischen Geschäftsverkehr-Gesetz (EGV) vom Gesetzgeber ausdrücklich bestätigt worden. Sie garantieren, dass die weit überwiegende Mehrheit rechtstreuer Nutzender ohne die Befürchtung, zwangsweise ihre Konsumgewohnheiten, Interessen oder politischen Ansichten dem Staat oder privaten Datenhaien offenbaren zu müssen, an der Informationsgesellschaft teilnehmen können. Das EGV ist kaum im Gesetzblatt veröffentlicht worden, da will die Mehrheit des Bundesrates das bisherige Teledienstedatenschutzrecht auf den Kopf stellen. Das Vorhaben des Bundesrates würde, verabschiedet am Ende der Legislaturperiode, ohne die erforderliche öffentliche und sorgfältige parlamentarische Diskussion im Windschatten des Bundestagswahlkampfes weitreichende Folgen haben. Dieses Vorgehen zeugt von beispielloser Bedenkenlosigkeit. Was will die Bundesratsmehrheit konkret? Stellen Sie sich vor, sie würden beim Betreten jedes Einkaufszentrums registriert und es würde genau notiert, was Sie dort ansehen, wie lange Sie ein Buch oder irgendeine Ware in der Hand halten, welche Zeitschriften Sie kaufen, von welchem Laden Sie in welches Geschäft gehen und für welche Produkte Sie sich interessieren, usw. Absurd? Genau das würde die Protokollierung aller Internetaktivitäten bedeuten. Wer plant, jeden Klick im Internet, jede E-Mail, jede Pager-Nachricht und jede SMS aufzuzeichnen und durch Polizei und Geheimdienste auswerten zu lassen, der legt das Fundament für eine Gedankenpolizei. Das Gegenteil dessen, was der Bundesrat will, wäre eigentlich notwendig. Wenn wir auf dem Weg in die demokratische Informationsgesellschaft, nicht zuletzt auch wirtschaftlich und kulturell, vorankommen wollen, muss es das Ziel aller Beteiligten in Politik und Wirtschaft sein, die Garantie unbeobachteter Teilnahme an Telekommunikation und Internet endlich effizient durchzusetzen . Die vorgesehene Protokollierungspflicht ist ein so gewichtiger Vorgang, dass er weitere massive Datenschutzverschlechterungen, die im Gesetzespaket des Bundesrates darüberhinaus enthalten sind, wie z. B. eine noch weitergehende Zweckentfremdung von Verbindungsdaten und eine deutliche Ausweitung des Einsatzes der IMSI-Catcher, in den Hintergrund rückt. Wir rufen die politischen Entscheidungsträger dazu auf, am Freitag im Bundesratsplenum bei diesem geplanten Anschlag auf den Datenschutz und das Telekommunikationsgeheimnis nicht mit zu machen und gegen das Gesetzesvorhaben zu stimmen. P.S. Das ebenfalls am Freitag auf der Tagesordnung des Bundesrates stehende Verbraucherinformationsgesetz, das die Bürgerrechte wenigstens ein bißchen verbessert hätte, will die Bundesratsmehrheit ablehnen. Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Holstenstraße 98 / 24103 Kiel Telefon: 0431/988-1200 / Telefax: 0431/988-1223 |
Stellungnahme der Bundesratsinitiative zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen elementare Grundsätze des DatenschutzesAuf Antrag des Landes Niedersachsen hat der Bundesrat am 31. Mai 2002 einen Gesetzentwurf mit dem Ziel beim Deutschen Bundestag eingebracht, Eingriffsmöglichkeiten der Ermittlungs- und Strafvollstreckungsbehörden im Bereich der Internet- und Telekommunikationsüberwachung zu erweitern. Vermeintlich bezweckt der Bundesrat dabei eine Verbesserung des Schutzes von Kindern vor sexuellem Missbrauch. Die Gesetzesinitiative ist nach Auffassung der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e. V. (GDD) allerdings ein weiterer bedenklicher Versuch, staatlich initiierte Vorratsspeicherungen auf Kosten der Freiheitsrechte von Nutzern und Unternehmen zu etablieren. Der Vorstoß des Bundesrates sieht u.a. die Aufnahme von Verordnungsermächtigungen in das Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) vor. Danach könnte die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Modalitäten der Speicherung von Verbindungs- und Kommunikationsdaten festlegen. Diese exekutive Rechtssetzung liefe allerdings den verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach die wesentlichen Entscheidungen über Grundrechtseingriffe dem Parlament vorbehalten sind, zuwider. Insbesondere die beabsichtigte Einführung von Mindestspeicherfristen würde eine flächendeckende Vorhaltung der Nutzungs- und Kommunikationsdaten von Bürgern bedeuten. Diese würden schlichtweg ins Blaue hinein - und nicht wie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten - anlassbezogen gesammelt werden können. Damit gingen nicht nur gravierende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Nutzer sondern auch erhebliche Kosten für die betroffenen Telekommunikations- und Internetdiensteanbieter einher. Sogar Unternehmen, die lediglich den Arbeitnehmern die private Internetnutzung bzw. Telefonie erlauben, würden den Speicherpflichten unterliegen, was die Unverhältnismäßigkeit derartiger Maßnahmen unterstreicht. Nicht nur aus Kosten- und Kapazitätsgründen, sondern auch wegen des im BDSG niedergelegten datenschutzrechtlichen Grundsatzes der Datenvermeidung und Datensparsamkeit gilt es, das Entstehen von unnötigen Datenbergen und damit das Zustandekommen des geplanten Gesetzes zu vermeiden. Die GDD warnt davor, den Datenschutz, der Grundvoraussetzung einer demokratisch verantwortbaren Informationsgesellschaft ist, unangemessen hinter abermals erweiterten Eingriffsmöglichkeiten der Ermittlungs- und Strafvollstreckungsbehörden zurücktreten zu lassen. Mit den Verordnungsermächtigungen würde dem Datenschutz und der Entwicklung des von der Bundesregierung als ausgesprochen förderungswürdig angesehenen E-Commerce ein Bärendienst erwiesen. |
Meldung
des Heise-Newsticker vom 27.5.2002,
Meldung
des Heise-Newsticker vom 29.5.2002,
Meldung
des Heise-Newsticker vom 31.5.2002,
Meldung
des Heise-Newsticker vom 1.6.2002
Telepolis (Heise):
Verschärfte
Überwachungsmaßnahmen,
Kein
Anfangsverdacht, keine Befristung, keine Zweckbindung
J. Bizer, Speicheranordnung für Verbindungsdaten
DuD, 26, 363 (2002).
Pressemitteilung der Deutschen Vereinigung für Datenschutz:
"Bitte
keinen Missbrauch des Kindermissbrauchs!"
Spiegel Online:
Schlapphüte
setzen sich durch
Eine Liste von Presseerklärungen und Stellungnahmen finden Sie beim
Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein.
Zuletzt geändert am 8. September 2002 von Rainer W. Gerling