Datenschutzverstoß im Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz?

Im Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19. Dezember 2001 (Externer Link BGBl I 3222) wurde mit Wirkung vom 1.7.2002 (§ 27 Abs. 3 UStG) der folgende Abs. 1a in den § 14 des Umsatzsteuergesetzes 1999 eingefügt:

"(1a) Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben.

Um eine Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu erhalten, habe ich folgenden Brief an ihn geschrieben:

   

ab dem 1. Juli.2002 müssen Unternehmer auf jeder Rechnung die vom Finanzamt erteilte Steuernummer (§ 14 Abs. 1a UStG) angeben. Dies geht aus dem "Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz" hervor, das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Gemeint ist die in den laufenden Steuererklärungen angegebene Steuernummer - nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Finanzverwaltung verspricht sich hiervon eine zügigere Kontrollmöglichkeit. 

Unter Gesichtspunkten des Datenschutzes stellt dies eine grobe Unverhältnismäßigkeit dar. Während "große Firmen", die eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, in der Regel eigene Steuernummern haben, trifft dies für Freiberufler und andere Ein-Personen-Unternehmen nicht zu. Hier ist die Steuernummer in aller Regel die Steuernummer des Ehepaares beziehungsweise der eingetragen Partnerschaft. Damit muss ein Freiberufler bzw. ein Ein-Personen-Unternehmer auf seinen Rechnungen immer auch Daten über seinen Partner/seine Partnerin auf den Rechnungen offen legen. 

In der Steuernummer ist neben dem Finanzamt auch das Sachgebiet kodiert. Viele Finanzämter stellen ihre Organigramme mit diesen Informationen sogar ins Internet. Damit können auf Grund der Steuernummer einige nicht offensichtliche personenbezogene Informationen recherchiert werden. Neben dem bekannten Firmensitz kann nun auch der private Wohnort (über das zuständige Finanzamt) bestimmt werden. Da offensichtlich die Finanzämter je nach Umsatz den Steuerpflichtigen verschiedenen Sachgebieten zuordnen, kann hierüber unter Umständen der Umsatz den Steuerpflichtigen grob bestimmt werden. 

Die bewährte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung würde zur Bekämpfung der Steuerverkürzung völlig ausreichen, da den zuständigen Behörden auch über diese ID der Steuerpflichtige zugänglich ist. Eine Offenbarung von personenbezogenen Daten, die sogar teilweise unter das Steuergeheimnis fallen, über die Steuernummer würde dann entfallen.

Hier werden Persönlichkeitsrechte der Steuerpflichtigen mit Füssen getreten, nur um den Steuerbehörden eine Anfrage beim Bundesamt für Finanzen zu ersparen. Dies ist ein Verstoß gegen die im BDSG geforderte Verhältnismäßigkeit. 

An dieser Neuregelung ist außerdem problematisch, dass die Finanzbehörden bislang telefonische Auskünfte über die steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen erteilen, wenn der Anrufer sich quasi durch Nennung der Steuernummer (=Passwort) als Berechtigter legitimiert. Denn bisher ist die Steuernummer in der Regel nur dem Steuerpflichtigen und seinem Steuerberater bekannt. Wenn jedoch zukünftig die Steuernummer auf den Rechnungen auszuweisen ist, erfährt sie praktisch jeder. Anderweitige Identifizierungsanforderungen der Finanzbehörden zur Missbrauchsverhinderung sind nicht ersichtlich. 

Ich möchte Sie bitten hier auf eine rasche Korrektur dieser Gesetzgebung hinzuwirken. 

   

Die Antwort des Bundesbeauftragten für den Datenschutz darauf (unter Geschäftszeichen 11 - 231 11 G):

   

Die Angabe der Steuernummer auf Rechnungen von Unternehmer dient der besseren Kontrolle des Vorsteuerabzugs. Diesen Zweck kann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht erfüllen, da diese nur an Unternehmer erteilt wird, die am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen und darüber hinaus aus dieser Nr. kein Rückschluss auf das für den Unternehmer zuständige Finanzamt gezogen werden kann.

Die Gefahr, dass durch die Angabe der Steuernummer auf Rechnungen einer Verletzung des Steuergeheimnisses Vorschub geleistet wird, besteht nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen nicht. Die Finanzbehörden sind verpflichtet, sich bei Zweifel an der Identität dieser Person auf geeignete Weise Gewissheit zu verschaffen. Die Kenntnis der Steuernummer stellt - wie bisher - lediglich ein Indiz für die Identität des Anrufenden dar, reicht jedoch als alleinige Legitimation in keinem Falle aus. Weitere Kriterien für die Identitätsprüfung sind u.a.: Persönliche Kenntnis des Steuerpflichtigen, Detailkenntnisse aus dem Steuervorgang, telefonischer Rückruf etc.. In Zweifelsfällen ist eine schriftliche Anfrage oder persönliche Vorsprache erforderlich.

Davon ausgehend, dass die Finanzverwaltung - wie dargestellt - verfährt, vermag ich datenschutzrechtliche Verstöße in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

Sofern es um das Verhalten eines einzelnen Finanzamtes oder mehrerer bestimmter Finanzämter geht, darf ich Sie bitten, sich diesbezüglich an den jeweils zuständigen Landesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden.

   

Es bleibt die Frage, ob bei der Angabe der Steuernummer (quasi in Selbsthilfe) die letzten beiden Ziffern der Steuernummer ausgeblendet werden können. Also anstelle 112/12345 nur 112/123xx. Die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen für den Rechnungs- bzw. Gutschriftempfängers bei Nicht-Angabe der Steuernummer beantwortet das Bundesministeriums der Finanzen mit seinem Schreiben vom 28. Juni 2002 unter Nr. 6: Die Möglichkeit  zum Vorsteuerabzug wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Zuletzt geändert am 12. August 2002 von Rainer W. Gerling