Am 21.12.2001 ist das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) in Kraft getreten. Damit gelten durch das neue Teledienstegesetzes (TDG, Artikel 1 EGG)) erheblich erweiterte Kennzeichnungspflichten für Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste. Das Gesetz sieht nunmehr erstmals auch Sanktionsmöglichkeiten vor, wenn die geforderten Angaben vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nur unvollständig gemacht werden. Es können Bußgelder bis zu einer Höhe von € 50.000,-- verhängt werden. Der Mediendienstestaatsvertrag (MD-StV) wird voraussichtlich im Wesentlichen inhaltsgleiche Änderungen erfahren. Der novellierte MD-StV soll am 1.7.2002 in Kraft treten. Die allgemeinen Anbieterkennzeichnungspflichten im Bereich der Medien- und Teledienste werden dadurch weitgehendend harmonisiert, so dass es in der Praxis auf die schwierige Unterscheidung, ob ein Webangebot einen Mediendienst oder einen Teledienst darstellt, nicht ankommt .
Die WWW-Angebote einer Firma aber auch einer Privatperson fallen regelmäßig unter den Geltungsbereich des TDG bzw. MD-StV. Insbesondere handelt es sich um "geschäftsmäßige" Dienste. Der Rechtsbegriff "Geschäftsmäßigkeit" setzt dabei keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Geschäftsmäßig handelt ein Diensteanbieter bereits dann, wenn er Tele- bzw. Mediendienste augrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt . Die allgemeinen Informationspflichten, wie sie in § 6 TDG bzw. § 10 Abs. 1 und 2 MD-StV-Entwurf niedergelegt sind, müssen deshalb von allen Firmen und Privatpersonen bei ihren Internetauftritten beachtet werden.
Die allgemeinen Informationen (Anbieterkennzeichnung) müssen für den Nutzer "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein . Eine empfohlene Umsetzung könnte wie folgt aussehen:
Es wird eine Impressumsseite mit allen erforderlichen Angaben erstellt. Soweit die Homepage über ein ständig sichtbares Navigationsmenü verfügt, wird dort an geeigneter - also an gut erkennbarer Stelle - ein entsprechender Link zur Impressumsseite gesetzt. Heute haben bereits viele WWW-Seiten eine oder mehrere Fußzeilen, in der ein Copyrightvermerk und ein Link mit der E-Mail Adresse des Webmasters angebracht sind. In diese Fußzeilen kann der Link zur Impressumsseite ohne Probleme gesetzt werden. Soweit die Internetpräsenz über eine Noframe-Version verfügt, sollte bereits in der Eingangsseite ein geeigneter gut sichtbarer Link zur Impressumsseite gesetzt werden. In diesem Fall ist der zusätzliche Link in der Fußzeile einer jeden Webseite besonders empfehlenswert, um den Anforderungen "leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar" gerecht zu werden.
Es empfiehlt sich die erforderlichen Adressangaben in kleine Grafiken auszulagern. Für den menschlichen Betrachter bleiben sie damit lesbar (und den gesetzlichen Vorschriften wird genüge getan), maschinell können sie jedoch nicht ohne Weiteres ausgewertet werden.
Auf der Impressumsseite kann auch gleichzeitig ein entsprechender "Disclaimer" formuliert werden, der die Haftung für fremde Inhalte weitgehend und für eigene Inhalte angemessen ausschließt.
Nach § 4 Abs. 5 des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) bzw. § 18 Abs. 5 MD-StV-Entwurf ist "die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter dem Nutzer anzuzeigen". Bei der Gestaltung von Web-Seiten-Links, die zu anderen Anbietern zeigen, ist deshalb darauf zu achten, dass diese besonders gekennzeichnet werden, damit der Nutzer erkennt, dass er das Angebot des derzeitigen Anbieters verlässt. Interne und externe Links sind also unterschiedlich darzustellen. Eine Möglichkeit besteht darin, dass ein Hinweis (z.B. [extern]) im Webseiten Text selbst angebracht wird, der den Link als externen kennzeichnet. Eine andere Möglichkeit ist beispielsweise das Einbringen eines speziell gestalteten Symbols zur Kennzeichnung externer Links. Diese Lösungen haben den Vorteil, dass sie mit statischem HTML realisiert werden können. Es gibt auch Lösungen, die über eine explizite Zwischenseite mit dem deutlichen Hinweis, dass man jetzt die Seiten des Anbieters verlässt, verfügen. Diese Lösungen sind jedoch sehr aufwendig und in sinnvoller Weise nur mit dynamischen Web-Seiten oder Skriptsprachen realisierbar. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, für die Web-Seite des anderen Anbieters ein neues Browserfenster zu öffnen. Gerade das heute übliche Einbinden fremder Web-Seiten in ein eigenes Frame ist auch im Geiste dieser Vorschrift keine akzeptable Lösung.
Zuletzt geändert am 23. Dezember 2001 von Rainer W. Gerling